Augen auf beim Online-Banking
Laut einem Urteil des Amtsgerichtes München besteht bei Online-Überweisungen kein Recht auf einen Abgleich vom Namen des Empfängers mit dessen Kontonummer.
“Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich (Az.: 222 C 5471/07), so das Urteil des Gerichts.”
Irgendwie finde ich das lächerlich, es sollte ja nicht so schwer sein den Computer den Namen abgleichen zu lassen.
Die Höhe ist dann, das man unter Umständen noch nicht einmal das Recht hat sein Geld wieder zu bekommen. Vertippen kann sich ja jeder mal, und auf der Strasse gefundenes Geld darf man auch nicht einfach behalten, das wäre, soweit ich weiß, eine Form der Unterschlagung.
“Wegen der desolaten Finanzsituation der Frau könne er auch nicht erwarten, von ihr das Geld doch noch zurückzubekommen.”
Für mich absolut unverständlich, aber ich bin ja auch kein Jurist.
Update: Auf heise.de gibts nun auch einen Artikel dazu. Offenbar ist es wohl so das man schon ein Recht hat sein Geld wieder zu bekommen, aber wenn man an einen Harz4 Empfänger überweisen hat, der das Geld schon ausgegeben hat, dann hat man schlechte Karten.